Indes bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Strafverfolgungsbehörden bewusst nach Beweismitteln gesucht haben, die in keinem Zusammenhang mit dem (ursprünglichen) Tatverdacht gestanden haben. Daran ändert nichts, dass dem einvernehmenden Polizeibeamten aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des mutmasslich Geschädigten vom 8. April 2021 hätte auffallen sollen, dass eine Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons in zeitlicher Hinsicht (mangels Verfahrensrelevanz zu den Vorfällen vom 7./8. April 2021) hätte eingegrenzt werden können. Von einer unzulässigen Beweisausforschung resp.