Dies stellt indes nicht die Regel dar. Wenn nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zeitangaben offensichtlich falsch sind (z.B. infolge vorsätzlicher Manipulation oder eines technischen Fehlers), ist eine allfällig angeordnete zeitliche Beschränkung der Durchsuchung auch einzuhalten. 5.3 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die Durchsuchung des Mobiltelefons zu Unrecht in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt worden ist. Die Sichtung der Daten, die vor Januar 2020 entstanden sind, war somit nicht rechtmässig.