Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, können Daten, welche vor dem Jahr 2020 entstanden sind, somit nicht mehr als untersuchungsrelevant bezeichnet werden. Den Vorfällen vom 7./8. April 2021 lag eine Auflösung einer Geschäftsbeziehung zugrunde, welche eindeutig nicht weiter als bis Anfang 2020 zurückreicht. Die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers hätte sich somit in zeitlicher Hinsicht auf Daten ab Januar 2020 beschränken sol-