Ihm kann somit nicht verwehrt werden, die Rüge der angeblich in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig erfolgten Durchsuchung erst jetzt vorzubringen. Die vorliegende Ausgangslage zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass der Beschwerdeführer und der mutmasslich Geschädigte am 8. April 2021 übereinstimmend zu Protokoll gegeben haben, dass sie einander erst seit Anfang 2020 kennen resp. es damals zum ersten Kontakt zwischen ihnen gekommen ist. Den Beschuldigten D.________ kennt der mutmasslich Geschädigte ebenfalls erst seit Anfang 2020. Einzig die Bekanntschaft mit E.________ besteht seit 2017 (Einvernahmeprotokoll F.__