Da der Beschwerdeführer dazumal keine Geheimhaltungsinteressen geltend machte, konnte er auch nicht das Siegelungsverfahren beschreiten (Urteile des Bundesgerichts 1B_275/2020 vom 22. September 2020 E. 3.1.2 und 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3 mit Hinweisen, vgl. auch Beschlüsse der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 390 vom 5. Januar 2022 E. 2 und BK 19 396 vom 22. Oktober 2019 E. 2.2). Ihm kann somit nicht verwehrt werden, die Rüge der angeblich in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig erfolgten Durchsuchung erst jetzt vorzubringen.