Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Umstand, dass auf eine Siegelung verzichtet worden ist, dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden kann. Da der Beschwerdeführer dazumal keine Geheimhaltungsinteressen geltend machte, konnte er auch nicht das Siegelungsverfahren beschreiten (Urteile des Bundesgerichts 1B_275/2020 vom 22. September 2020 E. 3.1.2 und 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3 mit Hinweisen, vgl. auch Beschlüsse der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 390 vom 5. Januar 2022 E. 2 und BK 19 396 vom 22. Oktober 2019 E. 2.2).