Diese für das Entsiegelungsverfahren geltende Rechtsprechung findet auch vorliegend Anwendung, womit zu prüfen ist, ob sich eine zeitliche Beschränkung der von der Durchsuchung betroffenen Daten aufgedrängt hätte. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Umstand, dass auf eine Siegelung verzichtet worden ist, dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden kann.