Nicht ausgeschlossen ist sodann, dass auch Aufzeichnungen, welche am Tag vor dem Unfall entstanden sind, Hinweise enthalten, die der Strafuntersuchung dienlich sein könnten. Hingegen sind sämtliche auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten, die vor dem 2. April 2021 entstanden sind, für die Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte, welche er am 3. April 2021 begangen haben soll, von vornherein nicht von Bedeutung. Diese Daten dürfen ohne das Einverständnis des Beschwerdeführers nicht entsiegelt und durchsucht werden. Die Rüge des Beschwerdeführers, der vorinstanzliche Entscheid verletze Art. 248 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 und Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO, ist berechtigt.