Wie ausgeführt, fehlt es jedoch an einem Zwangsmassnahmen rechtfertigenden Tatverdacht, der Beschwerdeführer könnte schon vor dem Vorfall vom 3. April 2021 schwere Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen haben (vgl. E. 4 hiervor). Für die Aufklärung des untersuchten Delikts von Bedeutung sein könnten insbesondere diejenigen Daten, welche kurz vor, während und kurz nach dem Unfall entstanden sind. Nicht ausgeschlossen ist sodann, dass auch Aufzeichnungen, welche am Tag vor dem Unfall entstanden sind, Hinweise enthalten, die der Strafuntersuchung dienlich sein könnten.