Ebenso bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass die Durchsuchung im Hinblick auf die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe der Freiheitsberaubung, Entführung, Nötigung und Drohung, angeblich begangen am 7./8. April 2021 zum Nachteil von F.________, zulässig gewesen ist, d.h. insoweit ein entsprechender Tatverdacht und die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme zu bejahen waren. Einer besonderen Prüfung bedarf vorliegend indes die Frage, ob die Durchsuchung in zeitlicher Hinsicht näher hätte begrenzt werden müssen.