Da die Strafverfolgungsbehörden den Inhalt der zu untersuchenden Informationsträger vor der Durchsuchung noch nicht kennen, wird ein hinreichender Deliktskonnex bereits dann bejaht, wenn objektiv Anlass zur Annahme besteht, dass die Daten für den Zweck des Strafverfahrens erheblich sind, mithin ein adäquater Zusammenhang zwischen den verfolgten Straftaten und den zu untersuchenden Aufzeichnungen besteht («utilité potentielle»; Urteile des Bundesgerichts 1B_256/2021 vom 22. Juli 2021 E. 3, 1B_495/2020 vom 4. März 2021 E. 6.2, 1B_487/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2 und 1B_98/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.3, je mit Hinweisen).