197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO). Gemäss der Rechtsprechung müssen Aufzeichnungen, die durchsucht werden sollen, einen engen Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung haben bzw. für die angestrebten Untersuchungszwecke erforderlich sein (Urteile des Bundesgerichts 1B_487/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2 und 1B_269/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu durchsuchende Beweismittel