5. Ad Rechtmässigkeit der Durchsuchung des Mobiltelefons 5.1 Gemäss Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Die Durchsuchung eines privaten Mobiltelefons nach Art. 246 StPO greift unbesehen der Geltendmachung von besonderen Geheimhaltungsinteressen in die Privatsphäre bzw. die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;