Bei der Beweisausforschung werden nicht ausgehend von einem bestimmten Tatverdacht Beweismittel gesucht, sondern liegt der verbotene Zweck des Zwangsmitteleinsatzes gerade darin, einen bis dahin nicht vorhandenen Straftatverdacht erst zu kreieren. Auch bei Zufallsfunden besteht ein spezifischer Tatverdacht jedoch regelmässig erst nach einem erfolgten Zwangseingriff. Eine Abgrenzung von «fishing expeditions» zu Zufallsfunden kann auf der subjektiven Ebene erfolgen (GFELLER/THORMANN, a.a.O., N. 15 zu Art. 243 StPO).