5 Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen (sog. «fishing expeditions»). Problematisch ist die Abgrenzung von Zufallsfund und «fishing expedition» deshalb, weil beide Formen der Beweiserhebungen strukturell nahe beieinanderliegen. Bei der Beweisausforschung werden nicht ausgehend von einem bestimmten Tatverdacht Beweismittel gesucht, sondern liegt der verbotene Zweck des Zwangsmitteleinsatzes gerade darin, einen bis dahin nicht vorhandenen Straftatverdacht erst zu kreieren.