nicht verfolgtes Delikt des ursprünglichen Tatverdächtigen (GFELLER/THORMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 243 StPO). Als zufällig entdeckt gelten Spuren bzw. Gegenstände dann, wenn sie anlässlich einer lege artis systematisch durchgeführten Zwangsmassnahme zwangsläufig entdeckt werden. Zufallserkenntnisse sind regelmässig unvermeidbar. Dem Durchsuchungszweck (vgl. Art. 241 Abs. 2 Bst. b StPO) der Zwangsmassnahme kommt in diesem Sinn eine begrenzende Funktion zu (GFEL- LER/THORMANN, a.a.O., N. 13 zu Art. 243 StPO).