4. Bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt. Anschliessend werden sie mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt, welche über das weitere Vorgehen – und damit auch über die Frage der Verwertbarkeit – befindet (Art. 243 Abs. 2 StPO).