Diese sei für die forensische Auswertung unabdingbar und gehöre zwingend zur Durchsuchung. Mit der Kenntnisnahme sei aber zwangsläufig auch die Möglichkeit eines Zufallsfundes verbunden. Daraus erhelle, dass der Umfang der Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers im Durchsuchungsbefehl vom 14. April 2021 hinreichend eingegrenzt gewesen, die nachfolgende Durchsuchung absolut de leges artis erfolgt sei und keinesfalls eine «fishing expedition» dargestellt habe.