Selbst wenn nicht von einem Beweisergebnis aus «fishing expedition» ausgegangen würde, sondern das Video als ein – aus einer (in zeitlicher Hinsicht) unrechtmässigen Durchsuchung gewonnener – Zufallsfund bezeichnet werden müsste, wäre es gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. Sein privates Interesse an der Nichtverwertung des fraglichen Beweises überwiege das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung. Ausserdem handle es sich bei den ihm vorgeworfenen SVG- Widerhandlungen nicht um schwere Straftaten im Sinn der vorgenannten Bestimmung.