Die Durchsuchung stelle insoweit eine «fishing expedition» dar, sei doch an Orten nach Beweismitteln gesucht worden, wo sich solche in Bezug auf das abzuklärende Delikt vernünftigerweise nicht vermuten liessen. Ergebnisse, welche mittels «fishing expedition» erlangt worden seien, seien nicht verwertbar. Diesbezüglich gelte ein absolutes Beweisverwertungsverbot. Selbst wenn nicht von einem Beweisergebnis aus «fishing expedition» ausgegangen würde, sondern das Video als ein – aus einer (in zeitlicher Hinsicht) unrechtmässigen Durchsuchung gewonnener – Zufallsfund bezeichnet werden müsste, wäre es gestützt auf Art.