Mit dem diesbezüglichen Durchsuchungsbefehl vom 14. April 2021 sei die Sicherung sämtlicher Daten (inkl. Nachrichten zwischen den Beteiligten) angeordnet worden, die einen Hinweis auf die Vorfälle vom 7./8. April 2021 bzw. auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten liefern würden. Der Durchsuchungsbefehl sei somit klar begrenzt gewesen. Er und das angebliche Opfer, F.________, würden sich gemäss übereinstimmenden Angaben vom 8. April 2021 erst seit Anfang 2020 kennen. Im Jahr 2019 (Jahr des Zufallsfundes) hätten sie sich weder gekannt noch seien sie miteinander in Kontakt gestanden.