3.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Verwertbarkeit zusammengefasst vor, dass die im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 7./8. April 2021 (Freiheitsberaubung, Entführung, Nötigung und Drohung) angeordnete – und insoweit zulässige – Durchsuchung seines Mobiltelefons in zeitlicher Hinsicht nicht korrekt durchgeführt worden sei. Mit dem diesbezüglichen Durchsuchungsbefehl vom 14. April 2021 sei die Sicherung sämtlicher Daten (inkl. Nachrichten zwischen den Beteiligten) angeordnet worden, die einen Hinweis auf die Vorfälle vom 7./8. April 2021 bzw. auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten liefern würden.