Bei vorgängigen Hinweisen auf ein Video mit einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um ca. 70-75 km/h wäre eine Durchsuchung eines Mobiltelefons zulässig, da zu vermuten wäre, dass sich darin Informationen befinden, die als Beweismittel gebraucht würden (vgl. Art. 246 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beweiserhebung wäre somit auch hinsichtlich des Zufallsfundes verfahrensrechtlich zulässig gewesen. Folglich ist der festgestellte Zufallsfund verwertbar.