Am 12. November 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass das fragliche Video verwertbar sei. Dies mit folgender Begründung: Vorliegend diente die ursprüngliche Zwangsmassnahme, die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten, dazu, Beweismittel zu sichern, die den Tatverdacht der Freiheitsberaubung, Entführung, Nötigung und Drohung vom 07./08.04.2021 erhärten und den mutmasslichen Tathergang konkretisieren. Die ursprüngliche Zwangsmassnahme wurde folglich rechtmässig angeordnet.