Anlässlich ihrer Einvernahmen vom 8. April 2021 wurden die Beschuldigten auch dazu befragt, seit wann sie sich kennen würden. Dabei haben sowohl der Beschwerdeführer wie auch der mutmasslich Geschädigte übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich seit Anfang 2020 kennen würden (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers, Z. 42 f.; Einvernahmeprotokoll von F.________, Z. 338 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. April 2021 war der Beschwerdeführer mit Ausnahme eines konkret von ihm bezeichneten Geschäftskontakts mit der Durchsuchung seines Mobiltelefons einverstanden. Eine Siegelung verlangte er nicht.