___ und E.________ sich am 8. April 2021 in die Wohnung des mutmasslich Geschädigten begeben und diesen unter verbaler Androhung von Nachteilen genötigt haben, die Wohnung zu verlassen. Unter weiteren Androhungen sei der Geschädigte in das Fahrzeug eingestiegen und in die Büroräumlichkeiten nach I.________ (Ort) verbracht worden. Dort soll er daran gehindert worden sein, den Büroraum zu verlassen. Gemäss Angaben des mutmasslich Geschädigten sollen der Vater des Beschwerdeführers, E.________ und D.________ ihn ausserdem am Abend des 7. Aprils 2021 bedroht haben.