2 ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 243 StPO; ferner zur Zulässigkeit von Beschwerden betreffend die Verwertbarkeit von Beweismitteln: BGE 143 IV 475 E. 2). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.