Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft im Sinn von Art. 243 Abs. 2 StPO über das Schicksal des Videos vom 28. Juni 2019 befunden resp. dieses als verwertbar erklärt hat, ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-