Aus der trotzdem vorgenommenen Prüfung der Fluchtgefahr kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerde war somit sowohl in Bezug auf eine mögliche Gutheissung als auch betreffend anderweitige Prozessziele aussichtslos. Der Beschwerdeführerin ist aus diesem Grund die amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zu gewähren. 10.8 Eine Entschädigung ist ihr bei diesem Verfahrensausgang nicht auszurichten. 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.