Massstab soll stets sein, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Dies ist nach dem Gesagten vorliegend eindeutig zu verneinen, selbst wenn mit der Beschwerde andere Ziele als eine (Teil-)Gutheissung angestrebt worden sein sollen. Hinzu kommt, dass das Zwangsmassnahmengericht die Frage der Fluchtgefahr offengelassen hat. Aus der trotzdem vorgenommenen Prüfung der Fluchtgefahr kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.