Dem ist offensichtlich nicht so – der Verzicht auf eine Haftbeschwerde bedeutet kein Eingeständnis im Hinblick auf kommende Haftverfahren oder das Sachurteil. Auch die amtlich verteidigte Partei hat die Prozesschancen von Rechtsmitteln jeweils zu prüfen und entsprechend zu handeln. Die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Hauptverfahren ist mit den Worten des Bundesgerichts kein Blankoscheck für Haftbeschwerden; Massstab soll stets sein, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde.