Der Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen Haftentscheide bedeutet zudem mitnichten das Eingeständnis des dringenden Tatverdachts – geschweige denn der Schuld – oder eines Haftgrunds für die Zukunft. Der gegenteilige Schluss müsste dazu führen, dass die Interessenwahrung der beschuldigten Person der Verteidigung regelmässig eine Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel gegen Haftentscheide gebieten würde. Dem ist offensichtlich nicht so – der Verzicht auf eine Haftbeschwerde bedeutet kein Eingeständnis im Hinblick auf kommende Haftverfahren oder das Sachurteil.