Würde sie allein eine solche Rechtsfrage vorlegen, wäre auf das Rechtsmittel mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses gar nicht einzutreten. Selbst die Verneinung der Fluchtgefahr durch die Beschwerdekammer oder das Bundesgericht würde ihr darüber hinaus vorliegend nicht nützen, da sich der rechtserhebliche Sachverhalt stets ändern kann und die Fluchtgefahr im künftigen Haftverfahren erneut zu klären wäre. Der Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen Haftentscheide bedeutet zudem mitnichten das Eingeständnis des dringenden Tatverdachts – geschweige denn der Schuld – oder eines Haftgrunds für die Zukunft.