Zuerst verkennt sie, dass Haftbeschwerden nicht dazu bestimmt sind, abstrakte Rechtsfragen von vermeintlich (subjektiv) grundsätzlicher Bedeutung mit Blick auf künftige Verfahren bereits höchstrichterlich klären zu lassen. Würde sie allein eine solche Rechtsfrage vorlegen, wäre auf das Rechtsmittel mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses gar nicht einzutreten.