Tatverdacht vorbrachte, sondern schwergewichtig die von der Staatsanwaltschaft behauptete – aber für die Verlängerung der Haft nach Abschluss der Ermittlungen nicht notwendige – Erhärtung desselben bestritt. Auch die Kollusionsgefahr besteht gemäss Bundesgericht vorbehältlich neuer Erkenntnisse – welche die Beschwerdeführerin nicht einmal geltend macht – weiterhin (Urteil 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.4: «Gesamthaft bestehen demnach nach wie vor gewichtige Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr. Zwar ist die Strafuntersuchung abgeschlossen.