gung der identischen Ersatzmassnahmen (Electronic Monitoring im Hausarrest und Kontaktverbote). Eine massgebliche Veränderung der Umstände seit dem Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 393 vom 9. September 2021 bzw. dem Bundesgerichtsurteil vom 3. November 2021 macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, vielmehr bringt sie alternative Argumente vor, welche allerdings nicht auf neuen Tatsachen basieren.