Es hat im betreffenden Urteil sowohl den dringenden Tatverdacht als auch die Kollusionsgefahr bejaht und die beantragten Ersatzmassnahmen verworfen, nachdem die Beschwerdeführerin bereits gemäss dem Urteil 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 bezüglich denselben Rechtsfragen (Kollusionsgefahr, Ersatzmassnahmen) unterlegen war bzw. den dringenden Tatverdacht nicht bestritten hatte. 19 Tage später erhob die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde unter Bestreitung des dringenden Tatverdachts (welcher weiterhin nicht erfüllt sei) und der Kollusionsgefahr (welche immer noch nicht vorliege) sowie unter Beantra-