SR 173.110) wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Es hat im betreffenden Urteil sowohl den dringenden Tatverdacht als auch die Kollusionsgefahr bejaht und die beantragten Ersatzmassnahmen verworfen, nachdem die Beschwerdeführerin bereits gemäss dem Urteil 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 bezüglich denselben Rechtsfragen (Kollusionsgefahr, Ersatzmassnahmen) unterlegen war bzw. den dringenden Tatverdacht nicht bestritten hatte.