Strafverfahrens die Notwendigkeit einer Verteidigung. Dass die Beschwerdeführerin obendrein nicht Deutsch als Muttersprache spreche und ursprünglich nicht aus der Schweiz stamme, mache eine amtliche Verteidigung umso wichtiger. 10.3 Vorliegend wurde im Hauptverfahren zugunsten der Beschwerdeführerin eine amtliche (notwendige) Verteidigung bestellt. Die amtliche Verteidigung gilt grundsätzlich bis zum Widerruf (Art. 134 StPO) oder bis zum Abschluss des kantonalen Hauptverfahrens (inkl. Berufungsverfahren).