6 EMRK das Recht auf ein faires Verfahren, welches das Recht auf einen unentgeltlichen Verteidiger ihrer Wahl sowie ausreichend Gelegenheit zu ihrer Verteidigung beinhalte. Wie vorangegangenen Stellungnahmen sowie Entscheiden in dieser Sache entnommen werden könne, werde es jeweils zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgelegt und gar als stillschweigendes Einverständnis ihrerseits ausgelegt, wenn in ihrem Namen keine Beschwerde eingelegt werde (mit Hinweis auf eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts).