Eine Beurteilung dieser Frage durch ein höheres Gericht stehe somit noch aus. Ganz abgesehen davon habe die Beschwerdeführerin gemäss Art. 6 EMRK das Recht auf ein faires Verfahren, welches das Recht auf einen unentgeltlichen Verteidiger ihrer Wahl sowie ausreichend Gelegenheit zu ihrer Verteidigung beinhalte.