Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, ihre amtliche Verteidigung sei auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren gerechtfertigt. Hierfür gäbe es verschiedene Gründe, wobei der Umstand, dass die neu angeführte Fluchtgefahr noch nie vom Bundesgericht beurteilt worden sei, ganz vorne mitschwinge. Auch sei die Fluchtgefahr vom Zwangsmassnahmengericht bereits zweimal verneint und nun offengelassen worden. Sollte diese tatsächlich bejaht werden, hätte dies auch Auswirkungen auf ein etwaiges Haftentlassungsgesuch. Eine Beurteilung dieser Frage durch ein höheres Gericht stehe somit noch aus.