8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- 12 richt die Untersuchungshaft um drei Monate (bis am 6. Februar 2021) verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.