In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs des Mordes, evtl. der vorsätzlichen Tötung, droht bei dieser Haftdauer keine Überhaft. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme ausserdem darauf hingewiesen, dass sie der Beschwerdeführerin bereits am 23. September 2021 Frist zur Stellung von Beweisanträgen gemäss Art. 318 StPO bis am 15. Oktober 2021 gesetzte habe, welche die Beschwerdeführerin auf mehrmaliges Gesuch hin bis am 3. Dezember 2021 habe verlängern lassen. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich auch in diesem Lichte als verhältnismässig.