Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 6. Februar 2021 führt zu einer Haftdauer von einem Jahr und drei Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs des Mordes, evtl. der vorsätzlichen Tötung, droht bei dieser Haftdauer keine Überhaft.