Dass andere Ersatzmassnahmen infrage kämen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Es ist lediglich zu ergänzen, dass Electronic Monitoring gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht geeignet ist, einer ausgeprägten Fluchtgefahr zu begegnen (BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. mit Hinweisen). 7.4 Die Beschwerdeführerin wurde am 9. November 2020 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 6. Februar 2021 führt zu einer Haftdauer von einem Jahr und drei Monaten.