Ein Hausarrest mit einem Electronic Monitoring kommt in erster Linie bei Fluchtgefahr in Betracht (Urteil 1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 4.4 mit Hinweis). Darum geht es hier nicht. Ein Hausarrest mit einem Electronic Monitoring wäre ungeeignet, die Beschwerdeführerin davon abzuhalten, mit den gängigen Kommunikationsmitteln mit Zeugen und Auskunftspersonen Kontakt aufzunehmen. Da die Kollusionsgefahr beträchtlich ist und für die Beschwerdeführerin viel auf dem Spiel steht, besteht zudem keine genügende Gewähr dafür, dass sie sich an ein Kontaktverbot halten würde.