212 Abs. 3 StPO). 7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne im Sinne einer Ersatzmassnahme in ihre Wohnung entlassen und durch Electronic Monitoring überwacht werden; dies in allfälliger Verbindung mit einem Kontaktverbot zu den einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen. Der Fluchtgefahr sei mit einer Schriftensperre beizukommen. 7.3 Da die Beschwerdeführerin vorliegend betreffend die Kollusionsgefahr denselben Antrag stellt wie bereits im Verfahren vor Bundesgericht 1B_558/2021, wird an dieser Stelle auf die betreffenden Erwägungen verwiesen (a.a.O. E. 4): Ein Hausarrest mit einem Electronic