SR 0.353.919.8]). Die Beschwerdeführerin ist ausserdem in Anbetracht ihres Lebenslaufs und ihrer Sprachkenntnisse augenscheinlich in der Lage, erfolgreich zu emigrieren und sich an einem fremden Ort – etwa auch Spanien oder Portugal – über Wasser zu halten. Nach mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft kann sie im Falle ihrer Freilassung zumindest nicht auf einen reibungslosen Wiedereinstieg in den Berufsalltag als Boxtrainerin hoffen, zumal sie mit Blick auf ihre Steuererklärung für das Jahr 2019 auch nicht auf namhafte Vermögensreserven zurückgreifen konnte.