In casu fällt deshalb vorab bereits massgeblich ins Gewicht, dass sie im Falle einer Verurteilung in Anbetracht des Tatvorwurfs und der Art und Weise der Tatausführung eine Freiheitsstrafe im Bereich von deutlich mehr als zehn Jahren zu gewärtigen hätte. Sodann verbrachte die Beschwerdeführerin ihre gesamte Jugend bis Anfang zwanzig in Brasilien und pflegt weiterhin Kontakte in ihre Heimat. Brasilien ist völkerrechtlich nicht verpflichtet, eigene Staatsangehörige auszuliefern (vgl. Art. IV Abs. 1 des Auslieferungsvertrags zwischen der Schweiz und Brasilien vom 23. Juli 1932 [SR 0.353.919.8]).